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   BGH, 06.06.2013 - VII ZR 254/12   

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https://dejure.org/2013,15292
BGH, 06.06.2013 - VII ZR 254/12 (https://dejure.org/2013,15292)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2013 - VII ZR 254/12 (https://dejure.org/2013,15292)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - VII ZR 254/12 (https://dejure.org/2013,15292)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 230 ZPO, § 233 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO
    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und einer stillschweigenden Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer stillschweigenden Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei einer sachlichen Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung trotz Fristablaufs

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und einer stillschweigenden Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 2
    Vorliegen einer stillschweigenden Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei einer sachlichen Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung trotz Fristablaufs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann Berufungsbegründungsfrist stillschweigend verlängert werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann die Berufungsbegründungsfrist stillschweigend verlängert werden? (IBR 2013, 506)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 06.06.2013 - VII ZR 254/12
    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist wie im Revisionsverfahren die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 m.w.N.).
  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 236/14

    Beiderseitige Berufung - aber nur eine Fristverlängerung für die

    Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist - wie im Revisionsverfahren - von Amts wegen unter anderem die Zulässigkeit einer vorangegangenen Berufung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - VII ZR 254/12, juris Rn. 2; vgl. auch Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8 m. w. N.).

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte - zumal die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen Antrag voraussetzt und er selbst einen solchen Fris tverlängerungsantrag nicht gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - VII ZR 254/12, juris Rn. 2) - dem ihm nur nachrichtlich übersandten, unmittelbar aber an den Beklagtenvertreter gerichteten Fristve rlängerungsschreiben nicht entnehmen, dass damit auch die für den Kläger laufende Berufungsbegründungsfrist hätte verlängert werden sollen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, VersR 2010, 364 Rn. 14).

    Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss eine materielle Entscheidung über die Berufung des Klägers getroffen hat, kann keine stil lschweigende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgeleitet werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 aaO).

    Wäre damit im Revisionsverfahren die Berufung des Klägers von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen, kann seine Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe jedenfalls nicht entscheidungserheblich werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 aaO).

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